Größere Wohneinheiten in städtischem Gebiet werden auch gerne als Ferienwohnung vermietet.
Günstige Ferienwohnungen sind bei Städtereisen in Deutschland oftmals rar, weshalb die Eigentümer von größeren Wohnanlagen in städtischem Gebiet inzwischen neue Wege bei der Vermietung gehen. Anstatt einzelne Wohneinheiten dauerhaft an einen Nutzer zu vermieten, werden die Einheiten wochen- oder sogar tageweise als Ferienwohnung vermietet. Gegen diese Praxis gibt es grundsätzlich auch nichts einzuwenden, problematisch wird es allerdings, wenn eine Wohnanlage mit mehreren Einheiten auch mehrere Eigentümer hat. Im nachfolgend geschilderten Fall aus Berlin wird dies deutlich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich zuletzt mit der Frage beschäftigen, ob Miteigentümer einzelner Einheiten diese als Ferienwohnung vermieten dürfen, wenn in dem Haus gleichzeitig auch dauerhafte Mieter wohnen. Um die Nutzung als Ferienwohnung und die damit einhergehende Minderung der Wohnqualität für die dauerhaften Bewohner der Wohneinheit auszuschließen, fasste die Eigentümerversammlung den Beschluss, für jeden Umzug eine Kostenpauschale in Höhe von 50 Euro zu erheben. Damit würde die Vermietung als Ferienwohnung nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben und für den betroffenen Miteigentümer unattraktiv. Gegen diesen Beschluss zogen zwei Miteigentümer vor Gericht.
Zunächst stellten die Richter am BGH mit Verweis auf § 21 Absatz 7 WEG klar, dass eine solche Kostenpauschale grundsätzlich rechtens sei, da es bei Umzügen immer zu kleineren Schäden am Gemeinschaftseigentum kommen könne und dieses Geld dann für anfallende Reparaturen eingesetzt werden könne. Im vorliegenden Fall aus Berlin wurde die Kostenpauschale vom BGH unter dem allerdings wieder kassiert (Az. V ZR 220/09), da sie nicht allgemein verbindlich sein, sondern nur für einzelne Fälle - konkret die Wohneinheiten der beiden Miteigentümer - gelten sollte. In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Kostenpauschale dann auch für jede andere Fremdnutzung erhoben werden müsste, also z.B. auch den vorübergehenden Einzug von Verwandten während einer längeren Abwesenheit der eigentlichen Mieter, etwa während des Urlaubs.
Kai Rebmann
Foto: Mikhail Hnot
Datum: 06.06.2011
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