Beherbergungsvertrag
Gerade bei internationalen Reisen und mieten von Ferienwohnungen im Ausland ist die Frage der rechtlichen Grundlagen wichtig. Welche Vertrage werden von wem geschlossen und verpflichten zu welchen Leistungen? Niemand kennt die rechtliche Situation im Urlaubsland, welche Rechten und Pflichten für Mieter und Vermieter gegeben sind. Abhilfe kann der Mietvertrag für die Ferienimmobilie bieten, der in Deutschland meist ein Beherrbergungsvertrag ist. Der Beherbergungsvertrag ist aber auch in Deutschland kein eindeutig im BGB festgeregelter Vertrag.
Der Beherbergungsvertrag ist kein klar gesetzlich definierter Vertrag, sondern kann rechtlich gesehen viele Unterverträge, wie Werksverträge oder Mietverträge umfassen. Insbesondere werden hier Regelungen festgelegt, welche Preise für welche Leistungen zwischen den Parteien abgestimmt sind und wann sie fällig werden. Ein abgeschlossener Beherrbergungsvertrag verpflichtet beide Parteien - ein Mieter z.B. zur Zahlung des Mietpreises, den Vermieter zur Bereitstellung z.B. der Ferienwohnung oder des Ferienhauses zum abgestimmten Zeitpunkt. Geregelt werden können z.B. auch Regelungen bei Stornos oder besondere Austattungsmerkmale, maximale Belegung und Haustiere. Welche Regeln hier vertraglich festgelegt werden, liegt in den Absprachen der Parteien. Meist wird vom Vermieter ein Vertrag vorgelegt, der vom Mieter akzeptiert wird.
Ferienwohnungen in Deutschland, die sich nach den Regeln der DEHOGA zertifizieren und mit entsprechenden Sternen ausgestattet sind, bevorzugen den dort aufgesetzten Beherbergungsvertrag. Dieser Beherbergungsvertrag nach DEHOGA regelt sehr einheitlich und läßt sich in wesentlichen Grundzügen auch im Bürgerlichen Gesetzbuch wiederfinden. Kann oder will der Vermieter von Ferienwohnungen keinen Beherbergungsvertrag vorlegen, gilt in Deutschland das BGB, indem der Mieter verpflichtet ist die vertragliche Leistung zu bezahlen und der Vermieter das Recht der räumlichen Miete einräumt. Diese Regeln finden in Deutschland ihre Anwendung und sind nicht für das Ausland übertragbar. Wenn man eine Ferienwohnungen im Ausland bucht, sollte man sich auch hier rechtzeitig informieren, was Bestandteil eines Beherbergungsvertrages oder einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage sein könnte. Es ist ratsam, sich diesen immer zusenden zu lassen. Sollte der Beherbergungsvertrag nicht in deutscher Sprache verfügbar sein, kann ein Übersetzer diese Arbeit übernehmen.
Unbehagen beim Mieter und Vermieter liegt oftmals vor, wenn Reisen nicht angetreten werden können oder die gebuchte Ferienwohnung spontan nicht mehr belegt werden kann. Sowohl das Gesetz als auch die Beherbergungsverträge regeln das fast überall auf der Welt klar: Der Gastaufnahmevertrag gilt als abgeschlossen, wenn das Zimmer bestellt ist und der Gast eine Bestätigung dieser Bestellung in den Händen hält. Ist dies geschehen, sind beide Parteien für die Erfüllung dieses Vertrages verpflichtet. Das heißt, der Mieter ist erst einmal zu seinem Teil der Leistung verpflichtet, auch wenn er das Mietobjekt nicht nutzt. In einem beherbergungsvertrag oder einer vergleichbaren Vereinbarung im Ausland kann geregelt werden, was bei Nichterfüllung der Pflichten eintreten könnte. Das kann unter anderem auch beininhalten, dass der Vermieter berechtigt ist den nicht genutzten Raum weiter zu vermieten um Ausfälle zu vermeiden. Der Mieter hingegen kann dabei selbst Vorteile erlangen. Denn ist der Raum tatsächlich vermietet worden (die Beweispflicht liegt beim Mieter) können Regeln ähnlich die einer Stornierung angewandt werden. Aber noch einmal: Wenn keine Regelungen in einem Beherbergungsvertrag geschlossen werden, gelten die Gesetze - die wiederum in jedem Land anders sein können.
Es lohnt sich wirklich, stets die Regeln im Beherbergungsvertrag zu kennen, damit kann späteren Verwirrungen entgegen gewirkt werden. www.ferienwohnung-netz.de gibt keine rechtlichen empfehlungen - wohl aber die Empfehlung, sich vor dem Abschluss eines Vertrages sich genau zu informieren. In der Regel sind bei gewerblichen Vermietern die Regeln in den AGB einsichtlich.
Foto: M. Lenk
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